Satzung des Sportfischerverein Wilmersdorf 1947 e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.) Der Verein führt den Namen Sportfischerverein Wilmersdorf 1947 e.V. und wurde am 08. Mai 1947 gegründet. Er hat seinen  Sitz in Berlin-Wilmersdorf und ist eingetragener Verein, unter der Vereinsregisternummer 66  VR 167/Nz des Amtsgerichts Charlottenburg.

2.)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3.) Gerichtsstand ist Berlin-Charlottenburg.

§ 2     Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), und zwar durch Ausübung des Natur- u. Umweltschutzes (und des Sports).
Er ist ein Zusammenschluss von Personen, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu fördern.
Dies soll erreicht werden durch:
a) Förderung der nichtgewerblichen Fischerei,
b) Pflege des waidgerechten Fischens im Sinne einer ausgewogenen Hege der Fischbestände,
c) Förderung des Umwelt-, Natur-, Gewässer- und Tierschutzes,
d) Mitwirkung bei der Erhaltung, Reinhaltung und Hege gesunder Gewässer mit einem artengerechten Fischbestand.

2.) Zu seinen Aufgaben gehören:
a)Förderung der Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“,
b) Förderung der Vereinsjugend,
c) Durchführung von Lehr- und Schulungsmaßnahmen, insbesondere für die Jugend,
d) Unterrichtung der Mitglieder sowie der Öffentlichkeit über die Bedeutung der im Sinne des Naturschutzes verstandenen Angelfischerei als notwendiger Teil des hegerischen und pfleglichem Umgang mit dem Ökosystem Gewässer.

3.) Grundsätze:
a) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke,
b) Die Organe des Vereins (§7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
c) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden,
d) der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§ 3     Mitgliedschaft

DerVerein besteht aus den

1.) ordentlichen Mitgliedern,
2.) fördernden Mitgliedern,
3.) Ehrenmitgliedern
4.) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 4     Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1.) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

2.) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinsatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von  Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, entscheidet auf Verlangen des Antragsstellers die Mitgliederversammlung.
Bei der Aufnahme ist die Aufnahmegebühr zu entrichten.

3.) Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

4.) Die Mitgliedschaft erlischt, durch:
1. Austritt,
2. Ausschluss,
3. Tod eines Mitglieds.

5.) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich per Einschreiben erfolgen. Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres, mit Wirkung zum Ende des jeweiligen Jahres erfolgen.

6.) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
c) wenn es wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,
d) wenn es wiederholt oder beharrlich gegen Beschlüsse oder Vorschriften des Vereins verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
e) wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat und
f) wenn es, trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung, mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen 3 Monate in Verzug ist.

7.) In den Fällen a) bis e) ist vor der Entscheidung, dem betreffenden Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss, unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Die Entscheidung ergeht schriftlich per Einschreiben und ist zu begründen.
Gegen  diese Entscheidung ist die Berufung zulässig. Sie ist an die die Mitgliederversammlung zu richten.
Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen.
Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post, an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Das Recht auf gerichtliche  Nachprüfung der Entscheidung bleibt davon unberührt.

8.) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten im Verein. Nach Ende der Mitgliedschaft, bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen.

9.) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

§ 5     Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder

1.) Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:
a) Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage,
b) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten (oder der Anglererlaubnis in allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern) oder
c) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.

2.) Der Bescheid über die Maßregelung, die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist, ist per Einschreiben zuzusenden. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen drei Wochen  nach deren Zugang, den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen. Der Bescheid gilt als zugegangen, mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.

§ 6     Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen (und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen) sowie vereinseigene Einrichtungen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen.

2.) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf  die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
b) sich gegenüber den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
d) die fälligen Mitgliedsbeiträge sind bis spätestens 30.06. für das gesamte laufende Jahr zu entrichten.
e) Jedes Mitglied ist verpflichtet jedes Jahr für die vom Verein gepachteten Gewässer eine Angelkarte zukaufen (Ausnahme Ehrenmitglieder).

§ 7     Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beschwerdeausschuss (Ehrenrat).

§ 8     Die Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.
Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der Kassenprüfer,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, Festlegung der Beiträge und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder,
e) Satzungsänderung,
f) Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstigen Maßnahmen gegen Mitglieder,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 11,
h) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
i) Auflösung des Vereins.

2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte jeweils im ersten Quartal durchgeführt werden.

3) Der monatliche Vereinsbeitrag, die Aufnahmegebühr und die Mahngebühr werden auf der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 33 v. H. der volljährigen Mitglieder beantragen.

5) Die Einberufung von Jahreshauptversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge der Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
Jeden Monat soll möglichst eine Mitgliederversammlung abgehalten werden, sie muss aber wenigstens viermal im Kalenderjahr zusammentreten.

6) Anträge können gestellt werden:
a) von jeden volljährigen Mitglied,
b) vom Vorstand.

7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die  Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind nicht möglich.

9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss. In diesem Protokoll sind insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aufzunehmen.

§ 9     Stimmrecht und Wählbarkeit

1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, Briefwahl ist zulässig.

3) Gewählt werden können alle, volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen als Gäste teilnehmen.

§ 10     Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand:                   zum erweiterten Vorstand gehören:

a) dem 1. Vorsitzenden                                  d) der Schriftführer
b) dem 2. Vorsitzenden                                  e) der Jugendwart
c) dem Kassenwart                                         f) der Sportwart
                                                                       g) der Gewässerwart

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

3) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist.

4) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen. Ferner überwacht er die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

5) Der Vorstandes wird jeweils für drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

6) Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Hauptversammlung zu treffenden Entscheidung (Wahl) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.

7) Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.

§ 11     Ehrenmitglieder und Ehrungen

1) Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, auf  Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2) Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt, sind beitragsfrei und haben in den Versammlungen Stimmrecht.

3) Bei der Beschlussfassung über Beitragsfestsetzungen haben Ehrenmitglieder kein Stimmrecht.

4) Ehrungen
Für eine zehnjährige Zugehörigkeit zum Verein erhält das betreffende Mitglied die silberne Vereinsnadel unentgeltlich übereignet. Eine Ausführung in Gold wird nach fünfundzwanzigjähriger Mitgliedschaft  verliehen.

§ 12     Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils drei Jahren jeweils 2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
Ihre Aufgabe ist es, die Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr,  sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer berichten der Hauptversammlung vom Ergebnis ihrer Prüfung und beantragen,  bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

§ 13     Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für drei Jahre gewählt.


§ 14     Auflösung des Vereins

1.) Der Verein kann nur durch Beschluss  einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

2.) Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit, bei Wegfall seines bisherigen Zweckes nach § 2 dieser Satzung, fällt das Vereinvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 15     Ermächtigung

Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderlichen formelle Änderungen der Satzung vorzunehmen.

§ 16     Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am......11.02.2011
von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden.
Sie wird mit der Beschlussfassung vom Amtsgericht Charlottenburg am 07.04.2011
in Kraft gesetzt.
Damit erlischt die alte Satzung.

 

Sportfischerverein Wilmersdorf 1947 e.V.
c/o Tobias Baader
Waldstr 30
14552 Michendorf

E-Mail: info@sfvw.de

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